Mängelhaftung setzt kein Verschulden voraus
Ein Werk ist mangelhaft, wenn es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstauglichesund zweckentsprechendes Werk.
Der Bundesgerichtshof geht auch dann von einer der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichenden Leistung des Unternehmers aus, wenn diesen kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.
Urteil des BGH vom 10.11.2005
VII ZR 147/04
BGHR 2006, 222
RdW 2006, 50