Keine Nutzungsentschädigung bei Austausch einer mangelhaften Ware
Macht der Käufer einen Mangel der Kaufsache geltend, muss er den Verkäufer dazu auffordern, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Entschließt sich der Verkäufer zu einer Nachlieferung, ist der Käufer verpflichtet, die mängelbehaftete Sache an den Verkäuferherauszugeben. Dies regelt § 439 Abs. 4 BGB.
Diese Vorschrift gibt dem Verkäufer jedoch nicht das Recht, vom Käufer eine Kostenerstattung für die Nutzung der Ware zu verlangen. Eine entsprechende Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ist wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam und verstößt zugleich gegen das Wettbewerbsrecht.
Urteil des OLG Nürnberg vom 23.08.2005
3 U 991/05
Pressemitteilung des OLG Nürnberg