Keine Nutzungsentschädigung für unbrauchbares Leasinggut
Gibt ein Leasingnehmer nach Ablauf des Vertrages das Leasinggut nicht zurück, kann der Leasinggeber für die Zeit der fortdauernden Verwendung der Sache eine Nutzungsentschädigung verlangen, deren Höhe in der Regel der vereinbarten Leasinggebühr entspricht.Dies kann jedoch dann ungerechtfertigt sein, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, dass ein Nutzungsentgelt in Höhe der ursprünglichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht. Das muss jedoch der Leasingnehmer im Einzelnen beweisen. Die bloße Behauptung, die geleasten Maschinen seien im jahrelangen Dreischichteinsatz völlig verbraucht und daher bereits verschrottet worden, reicht hierzu nicht aus.
Urteil des BGH vom 13.04.2005
VIII ZR 377/03
BGHR 2005, 1032
MDR 2005, 1154