Urteil
01.07.2008
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“Lockvogel-Aktion” mittels Testkauf nicht strafbar
Um einem Mitkonkurrenten einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz nachzuweisen, beauftragte ein Apotheker einen Detektiv zur Vornahme mehrerer Testkäufe in der Apotheke.
Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach den Detektiv und seinen Auftraggeber von dem Vorwurf der Anstiftung zum Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz frei. Die Vorinstanz hatte die beiden Angeklagten noch zu Geldstrafen in Höhe von 900 DM bzw. 12.750 DM verurteilt.
Urteil des OLG Oldenburg
Ss 40/99 I/9
Handelsblatt vom 22.03.1999