LG Hamburg beanstandet Telefonanrufe von Marktforschungsinstituten
Nach einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg ist ein unverlangter Anruf zum Zwecke der Meinungsforschung unzulässig und kann daher gerichtlich untersagt werden. Ein unerwünschter Anruf, der allein den Zweck hat, die Verbrauchergewohnheiten des Angerufenen abzufragen, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Hinweis: Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Ob das Gericht das Ergebnis im nachfolgenden Hauptverfahren bestätigt, bleibt angesichts des Meinungsstreits unter Juristen abzuwarten. Erst kürzlich entschied das AG Hamburg (Urteil vom 27.10.2006, 918 C 413/05), dass Anrufe von Marktforschungsunternehmen rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Urteil des LG Hamburg vom 30.06.2006
309 S 276/05
NJW Heft 49/2006, Seite X