Leistung der Stammeinlage durch Hin- und Herüberweisen
Der Gesellschafter einer GmbH verkaufte seinen Geschäftsanteil. Hierbei wurde dem Käufer zugesichert, die Stammeinlage sei vollständig erbracht worden. Dies war jedoch nicht der Fall. Wie sich herausstellte, wurde eine vor einigen Jahren beschlossene Kapitalerhöhung dadurch vorgenommen, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Darlehen in der beschlossenen Höhe zur Verfügung gestellt hatte und dieser den Betrag eine Woche später als Einlage der GmbH wieder zur Verfügung stellte. In der Folgezeit führte der Gesellschafter das Darlehen teilweise in Raten zurück.
Das Oberlandesgericht München entschied, dass die Stammeinlage, zumindest soweit der Gesellschafter das Darlehen noch nicht zurückgeführt hatte, nicht erbracht war. Durch das Hin- und Herüberweisen des Betrages war der GmbH wirtschaftlich gesehen der Kapitalerhöhungsbetrag noch nicht zugeflossen. Der Gesellschafter wurde verurteilt, dem Käufer den noch nicht einbezahlten Betrag im Wege des Schadensersatzes zu erstatten.
Urteil des OLG München vom 28.04.2004
7 U 5482/03
NZG 2005, 311
NJW-Spezial 2005, 175