Urteil
01.07.2008
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Rücküberweisung der Stammeinlage
Jeder Gesellschafter hat bei einer GmbH-Gründung an die Gesellschaft die geschuldete Stammeinlage zur freien Verfügung zu leisten. Bei einer Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage ist diese Einlageverpflichtung nicht erfüllt, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung erbracht wurde.
Urteil des BGH vom 17.09.2001; Az.: II ZR 275/99