Lärmbelästigung durch Wertstoffhof
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied , daß Belästigungen durch Wertstoffhöfe, wo verwertbare Abfälle gesammelt und gelagert werden, von Anwohnern hinzunehmen sind, da diese Einrichtungen \’sozialadäquat und wohntypisch\’ seien.
Zu dem Urteil kam es, weil ein Bürger gegen die Lärmbelästigungen durch einen Werkstoffhof neben seinem Haus geklagt hatte. Das Verwaltungsgericht gab ihm recht. Da eine Benutzung in den Abendstunden nicht verhindert werden könne, sei den Interessen des Anwohners Vorrang einzuräumen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied aber in zweiter Instanz genau anders herum. Aufgrund ihrer Funktion müßten Wertstoffhöfe in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung liegen. Abfalltrennung sei von der Bevölkerung inzwischen derart angenommen, daß die Restmüllverbrennung oder Deponierung stark abgenommen habe. Aus diesem Grund sei das Sammeln wiederverwertbarer Stoffe geboten und die \’damit einhergehende Belästigungen hinzunehmen\’.
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, 20 B 95 436 VGH. SZ vom 12.01.1996