Lärmbelästigung durch Behinderte
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln braucht ein Grundstückseigentümer keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch seinen Nachbarn hinzunehmen.
Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, ist auf das Empfinden des ‘verständigen Durchschnittsmenschen’ abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in manchen Fällen vom Nachbarn eine größere Toleranz gegenüber Beeinträchtigungen erwartet werden kann. Dazu gehören die Wahrung des Umweltschutzes, die Interessen von Kindern und das Diskriminierungsverbot für Behinderte.
Aus dem Diskriminierungsverbot für Behinderte ergibt sich jedoch nicht, daß die Interessen von nichtbehinderten Nachbarn stets zurückstehen müssen. Auch behinderte Menschen müssen auf ihre Umgebung Rücksicht nehmen.
Aufgrund dieser Erwägungen verurteilte das Oberlandesgericht Köln den Landschaftsverband, dafür zu sorgen, daß von einem seiner Behindertenwohnheime zu bestimmten Zeiten keine Lärmeinwirkungen wie Schreien, Stöhnen, Kreischen und sonstige unartikulierte Laute auf das Nachbargrundstück gelangen.
Oberlandesgericht Köln ( v. 08.01.1998 ); AZ: 7 U 83/96