Kurzes “Verfallsdatum” für Warengutscheine unzulässig (“Amazon”)
Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internetversandhändlers, dass Gutscheine generell nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können, stellt eine derart gravierende Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen dar, dass die entsprechende Klausel als rechtlich unzulässig anzusehen ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus einem Gutschein erst nach drei Jahren verjähren.
Ein solches Abweichen vom Grundgedanken des Gesetzes ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt. Den vom Händler behaupteten Arbeitsaufwand durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine sah das Gericht nicht als so gravierend an, dass damit die Verbraucherinteressen an einer gesetzeskonformen Regelung zurückgedrängt würden.
Urteil des LG München I vom 05.04.2007
12 O 22084/06 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des LG München