Küdigung, GmbH-Geschäftsführer 2
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfährt (§ 626 Abs. 2 BGB).
Hat ein aufgrund notarieller Vollmacht allein stimmberechtigter Mitgesellschafter sichere und umfassende Kenntnis über Tatsachen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführers berechtigen, beginnt die Zweiwochenfrist mit der Folge zu laufen, daß der Gesellschafter unverzüglich eine Gesellschafterversammlung zur Beschlußfassung einzuberufen hat. Im vorliegenden Fall wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen, da der Geschäftsführer in erheblichem Umfang Arbeitskräfte der GmbH für den Bau seines privaten Hauses eingesetzt und hierzu auch Materialien des Arbeitgebers verwendet hatte.
Entscheidend für das Gericht war nicht, wann der Gesellschafter erstmals von den Verfehlungen erfuhr, sondern wann ihm das volle Ausmaß der gesellschaftswidrigen Tätigkeit des Geschäftsführers bekannt wurde.
Urteil des BGH vom 02.06.1997 II ZR 101/96 GmbH Recht 1997, 998