Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kreditfinanzierte Aktiengeschäfte

Kreditfinanzierte Aktiengeschäfte

Nach der Rechtsprechung ist es Banken nicht verboten, ihren Kunden für Wertpapiergeschäfte Kredite zur Verfügung zu stellen. Dass mit einer Spekulation auf Kredit erhebliche Risiken verbunden sind, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines aufklärenden Hinweisesder kreditgebenden Bank.

Etwas anderes kann – so das Oberlandesgericht Celle – nur ausnahmsweise gelten, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Kreditnehmers besteht bzw. nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist, z. B. weil diese selbst einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand gesetzt hat oder über einen relevanten Wissensvorsprung verfügt. Dies sind in der Regel nur die Fälle, in denen eine Finanzierungsbank erkennbar Funktionen übernimmt, die normalerweise vom Veräußerer oder Vertreiber von Kapitalanlagen wahrgenommen werden, also wenn sich die Bank aufseiten des Vertreibers aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die gesamte rechtliche Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses Veräußerer – Bank – Erwerber zuzurechnen ist. Dann hat das Kreditinstitut auch den im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungs- und Aufklärungspflichten nachzukommen. Bestehen derartige Pflichten – wie im konkreten Fall – nicht, muss der Anleger auch bei Totalverlust des Anlagegeschäfts den Kredit an die Bank zurückzahlen.

Beschluss des OLG Celle vom 28.10.2005

3 U 137/05

OLGR Celle 2006, 14

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