Kostenloses Planungsangebot
Ein Landschaftsgartenbaubetrieb warb mit folgendem Text:
‘Wir besuchen Sie und entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen Plan über das, was Sie sich vorstellen. So entsteht ein genaues Bild davon, wie wir Ihre Ideen umsetzen können. Nach wenigen Tagen erhalten Sie ein kostenloses Angebot mit Planungsskizzen, einem Zeitplan und einer Aufwandsübersicht. Doch erst wenn Sie unserem Angebot in allen Punkten zustimmen, können Sie sich für eine weitere Zusammenarbeit bei uns entscheiden’.
Ein Verband zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb sah in der Werbung eine unzulässige Preisunterbietung. Das Oberlandesgericht Stuttgart teilte diese Aufassung nicht.
Zwar unterliegt die Gartengestaltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die für einzelne Leistungen Mindestvergütungen vorschreibt. Dies setzt jedoch voraus, daß mit dem Kunden ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde.
Die hier angebotene Planung und Konzipierung eines Gartens sahen die Richter jedoch noch als Vorplanungsleistung an, die lediglich der Akquisition eines späteren Auftrages dienen sollte. Dies war für den potentiellen Kunden auch erkennbar. Danach war das kostenlose Planungsangebot wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 24.11.1995
2 U 131/95
WRP 1996, 632