“Konzernsalve” wegen Wettbewerbsverstoß
Ein Computerdiscounter verstieß mit einer bundesweiten Werbeaktion gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Die Konzernzentrale eines Mitkonkurrenten beschloß, gegen dieses Verhalten massiv vorzugehen. Daraufhin wurden eine Reihe von Schwesterunternehmen veranlaßt, Abmahnungen an das Konkurrenzunternehmen zu richten und den Wettbewerbsverstoß auch klageweise geltend zu machen.
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Das Oberlandesgericht Hamm hielt dieses Klagevorgehen nicht für rechtsmißbräuchlich, auch wenn es zentral gesteuert wurde. Ein Rechtsmißbrauch liegt vielmehr nur dann vor, wenn verschiedene Mitbewerber ohne erkennbare sachliche Notwendigkeit den Verletzer mit einer Vielzahl von Verfahren überziehen. Im vorliegenden Fall jedoch war ein sachlicher Grund für die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes in unterschiedlichen Verfahren gegeben. Denn das klagende Unternehmen und seine Schwesterunternehmen waren nur in ihrem jeweiligen örtlichen Bereich tätig. Sie wurden damit durch die Wettbewerbsverstöße des bundesweit tätigen Konkurrenten auch nur örtlich beschränkt betroffen. Die Klagebefugnis eines nur örtlich tätigen Mitbewerbers erstreckt sich aber nur auf den örtlich begrenzten Markt, auf dem sich dessen Werbeinteressen mit denen des Verletzers überschneiden. Folglich kann der nur örtlich beschränkt tätige Konkurrent einen Unterlassungstitel auch nur bezogen auf seinen regionalen Markt erwirken.
Urteil des OLG Hamm vom 05.03.1998, 4 U 144/97; Ebenso: Beschluß des OLG Köln vom 14.10.1998, 6 W 93/97