Kontopfändung: Gläubiger hat keinen Anspruch auf Kontoauszüge
Der Anspruch eines Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbstständiger Anspruch aus dem Girovertrag. Dieser Anspruch kann daher bei einer Kontenpfändung durch einen Gläubiger des Kontoinhabers nicht als Nebenanspruch mit derHauptforderung mitgepfändet werden.
Ginge der Auskunftsanspruch des Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben. Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu erfahren, welche Lastschriften auf Grund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zugrunde lag. Auch andere berechtigte Interessen des Gläubigers auf Aushändigung der Kontoauszüge vermochte der Bundesgerichtshof nicht festzustellen.
Urteil des BGH vom 08.11.2005
XI ZR 90/05
BGHR 2006, 246
Betriebs-Berater 2006, 121