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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Klage durch Wettbewerbsverband nur bei unmittelbar betroffenen Mitgliedern

Klage durch Wettbewerbsverband nur bei unmittelbar betroffenen Mitgliedern

Wettbewerbsverbände sind in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ihrer Mitglieder klagebefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Bei der Frage, ob dem klagenden Verband Mitglieder angehören, die auf demselben räumlichen und sachlichen Markt mit dem beklagten Unternehmen konkurrieren, reicht es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle nicht aus, dass es sich bei den Mitbewerbern des beklagten Unternehmens um Tochtergesellschaften der Mitglieder handelt.

Urteil des OLG Celle vom 19.01.2006

13 U 191/05

JurPC Web-Dok. 23/2006

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