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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Drittunterwerfungserklärung bei mehreren Abmahnungen

Drittunterwerfungserklärung bei mehreren Abmahnungen

Ein Elektronikfachmarkt wurde von insgesamt zwölf, in einem konkurrierende Konzern zusammengeschlossenen Einzelunternehmen wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt. Nach Erhalt der gleichlautenden Abmahnungen gab der auf Unterlassung in Anspruch genommene Verbrauchermarkt gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, ohne von dieser zuvor wegen des Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden zu sein, eine Unterlassungserklärung ab und berief sich gegenüber den Abmahnenden auf Wegfall der Wiederholungsgefahr. Diese meinten, durch die Drittunterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden und setzten das gerichtliche Unterlassungsverfahren in Gang.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt die dem Wettbewerbsverband gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung für ausreichend. Vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich der Schuldner einer Vielzahl von Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt ausgesetzt sieht, der von Konzerngesellschaften mit der Rechtsverfolgung gegenüber einem Wettbewerber beauftragt ist, kann eine Drittunterwerfung durchaus geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. In Fällen eines derartigen überziehens einer Partei mit zahlreichen Abmahnungen und Eilverfahren, die ein und denselben Wettbewerbsverstoß betreffen, hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran, die Unterwerfung gegenüber einem als seriös anerkannten Wettbewerbsverband abzugeben.

Eine freiwillige Drittunterwerfung muß aber wie jede andere Unterlassungserklärung auch den Wettbewerbsverstoß inhaltlich in vollem Umfang erfassen. Die Klagen der abmahnenden Unternehmen wurden danach abgewiesen.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.05.1998
6U 161/97 (nicht rechtskräftig)

Hinweis: Ebenso entschied das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 26.02.1998
(6U 3622/97 NJWE-WettbR 1998, 258), das ebenfalls noch nicht rechtskräftig ist.
urteil_nr: 2927
Quadratmeterpreisangabe, Anzeige
Werbung für Eigentumswohnung mit Quadratmeterpreisangabe
Ein Bauträger gab in einer Zeitungsanzeige für eine Eigentumswohnung lediglich den Preis für einen Quadratmeter Wohnfläche an. Ein Wettbewerbsverein beanstandete dies wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.

Das Oberlandesgericht München ließ zunächst keinen Zweifel daran, daß die bloße Angabe des Quadratmeterpreises einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung darstellt. Gleichwohl gab es dem Unterlassungsbegehren des klagenden Vereins nicht statt. Denn die Neuregelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt das Ziel, die Verfolgung von Bagatellverstößen einzuschränken. Das Gericht hielt die beanstandete Werbung demgemäß nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Wohnimmobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.

Ein Wettbewerbsvorsprung durch die bloße Angabe des Quadratmeterpreises gegenüber Anbietern, die den jeweiligen Endpreis der beworbenen Wohnungen nennen, war nicht zu erkennen. Kein vernünftiger Kaufinteressent würde auf den Gedanken kommen, er könne eine Wohnung zum Preis von 5.803 DM (hier angegebener Quadratmeterpreis) erwerben. Entscheidend für die Richter war jedoch noch folgende überlegung: Eigentumswohnungen unterscheiden sich durch Lage, Alter, Größe und Ausstattung in so vielfältiger Weise voneinander, daß die Angabe des Endpreises den Interessenten allenfalls in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob die angebotene Wohnung für ihn nach der Höhe des Preises überhaupt in Betracht kommt. Einen sinnvollen Vergleich mit anderen Wohnungen kann daher auch die Angabe eines Endpreises nicht ermöglichen. Nur die Berücksichtigung aller Eigenschaften einer Wohnung, bei der die Preisangabe nur ein Kriterium ist, ermöglicht einem Kaufinteressenten eine schnelle und zuverlässige Orientierung.

Beschluß des OLG München vom 24.11.1997
29 W 3055/97
NJWE-WettbR 1998, 275

NJWE-WettbR 1998, 256

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