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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kindergeld: geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenze

Kindergeld: geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenze

In der Praxis der Finanzämter bedeutete auch die geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenze von jährlich derzeit 7.680 Euro den kompletten Verlust des Kindergeldanspruchs für ein volljähriges, noch in Ausbildung befindliches Kind. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diese rigorose Verfahrensweise nun gestoppt. Eine lediglich geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenze kann nicht zum Verlust des gesamten Kindergeldes führen. Der Betroffene würde dadurch wesentlich schlechter gestellt als bei einer unwesentlichen Unterschreitung der Grenze. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass bei der Berechnung des Einkommens die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung sowie zur privaten Krankenversicherung abzuziehen sind.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob die Bewertungen des Gerichts vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben, bleibt abzuwarten.

Urteil des Niedersächsischen FG vom 23.02.2006

1 K 76/04

Wirtschaftswoche Heft 35/2006, Seite 109

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