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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kfz-Sachverständiger

Kfz-Sachverständiger

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich jemand als ‘Sachverständiger für Kfz’, ‘Sachverständigenbüro für Kfz’ oder ‘freier und unabhängiger Sachverständiger’ bezeichnen kann, hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen.

Der Begriff des Sachverständigen für Kraftfahrzeuge ist nicht gesetzlich geregelt. Auch in der Rechtsprechung und Literatur hat sich keine allgemein anerkannte Definition herausgebildet. Aus dem Wort Sachverständiger folgt zunächst, daß eine besondere Sachkunde zu verlangen ist. Erwartet wird dabei ein Sachverstand, der über durchschnittliche Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet hinausgeht. Ein Auftraggeber wendet sich gerade nicht an einen beliebigen Berufstätigen der jeweiligen Fachrichtung, sondern an eine Person, die sich durch die geführte Bezeichnung aus der Masse der im einschlägigen Berufsfeld Tätigen heraushebt.

So verurteilte das Gericht einen Kfz-Mechaniker-Gesellen, die Verwendung der Bezeichnung ‘Sachverständiger für Kfz’ zu unterlassen. Dieser hatte seine Prüfung nur mit durchschnittlichen Noten abgelegt und auch in der Folgezeit nur gelegentlich in einer Werkstatt mit einer Richtbank gearbeitet. Später betrieb der Mann eine Kfz-Werkstatt in einer Scheune, die er wegen Nichterfüllung behördlicher Auflagen schließen mußte. Unter diesen Umständen wertete das Gericht die Bezeichnung Kfz-Sachverständiger als irreführend.

Urteil des OLG Hamm vom 13.05.1997; 4 U 259/96

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