Bemessung des Honorars eines Kfz-Sachverständigen
Für die Vergütungsbemessung eines Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach der in § 632 BGB festgelegten Reihenfolge die tatsächlich getroffene Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, ist der Sachverständige berechtigt, sein Honorar nach billigem Ermessen festsetzen.
Ein Kfz-Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare (hier bestimmter Prozentsatz des festgestellten Unfallschadens) vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
Urteile des BGH vom 04.04.2006
X ZR 80/05 und X ZR 122/05
RdW 2006, 307