Feststellung des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmerdarlehen
Gewährt ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, kann dies einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen, soweit der vereinbarte Zinssatz den marktüblichen Zins unterschreitet. Bei der Bemessung des Darlehenszinses sollten die jeweiligen Vorgaben der Finanzverwaltung beachtet werden.
Von diesen Empfehlungen können die Finanzgerichte jedoch im Einzelfall durchaus abweichen. So sah der Bundesfinanzhof in der Gewährung eines mit 4,99 Prozent mit einer Laufzeit von 10 Jahren festverzinslichen Immobiliendarlehens zwar eine nicht unerhebliche Unterschreitung der Vorgabe der Verwaltungsbehörde von 6 Prozent. Die vereinbarte Verzinsung entsprach jedoch durchaus den marktüblichen Zinsen für ein Hypothekendarlehen.
Urteil des BFH vom 04.05.2006
VI R 28/05
RdW 2007, 129