Keine zeitliche Beschränkung eines Räumungsverkaufs
Geschäfte, die mit einem „Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ werben, müssen nach der geltenden gesetzlichen Regelung keinen Zeitraum angeben, innerhalb dessen sie die Aktion durchführen wollen. Ein bestimmter Zeitraum muss in der Werbung nur angegeben werden, wenn der Unternehmer eine solche Befristung auch tatsächlich vorgesehen hat. §§ 3, 4 Nr. 4 UWG statuieren jedoch nicht die Pflicht, eine zeitliche Beschränkung überhaupt festzulegen. Bei Räumungsverkäufen, die in der Regel bis zur Erschöpfung der Vorräte erfolgen sollen, ist dies auch nicht zweckmäßig. Eine zwingende zeitliche Beschränkung widerspräche nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der mit Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechts verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung.
Urteil des OLG Stuttgart vom 29.03.2007
2 U 122/06
OLGR Stuttgart 2007, 251