Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Keine wettbewerbswidrige Nachahmung bei Eigenentwicklung eines Produkts

Keine wettbewerbswidrige Nachahmung bei Eigenentwicklung eines Produkts

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Nachahmung fremder Waren (§§ 3, 4 Nr. 9a UWG) liegt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht vor, wenn ein Produkt nachweislich auf einer Eigenentwicklung beruht und somit keine „Nachahmung der Ware eines Mitbewerbers” ist.

Der Marktzutritt mit einem eigenentwickelten Produkt, das mit einer bereits zuvor auf dem Markt befindlichen Ware verwechselbar ist (hier Designerschreibtisch mit „schwebender Tischplatte“), kann (nur) bei Hinzutreten weiterer Umstände nach der Generalklausel des § 3 UWG unlauter sein. Solche Umstände können sich aus einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ergeben. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen.

Urteil des OLG Köln vom 02.09.2005

6 U 221/04

ZAP EN-Nr. 17/2006

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