Keine Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Radarwarngerät
Radarwarngeräte dienen allein dem Zweck, Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung straffrei auszugehen. Kaufverträge über den Erwerb eines Radarwarngeräts sind nach ständiger Rechtsprechung sittenwidrig und deshalb nichtig (138 BGB).Allerdings ist der Verkauf derartiger Geräte nicht untersagt. Nur die Benutzung im Straßenverkehr ist gesetzlich verboten, worauf Händler in der Regel ausdrücklich hinweisen.
Der Käufer eines Radarwarngeräts kann vom Verkäufer nicht die Rückabwicklung des Vertrags und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Er kann seinen Rückzahlungsanspruch auch nicht darauf stützen, dass dem Verkäufer die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags bekannt war, da ihm selbst die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags bewusst war (§ 817 S. 2 BGB).
Urteil des BGH vom 23.02.2005
VIII ZR 129/04
Pressemitteilung des BGH