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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Neuwagenverkäufer muss bei Rückabwicklung Kosten für nachträgliche Sonderausstattung tragen

Neuwagenverkäufer muss bei Rückabwicklung Kosten für nachträgliche Sonderausstattung tragen

Ein Unternehmer ließ nach dem Kauf eines Neuwagens dessen Stoßfänger lackieren, Leichtmetallfelgen, Breitreifen und Schmutzfänger montieren sowie einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Da der Pkw mehrere unbehebbare Mängel aufwies, bestand der Käufer erfolgreich auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags. Neben der Rückzahlung des Kaufpreises verlangte er auch die Aufwendungen für die von ihm eingebaute Sonderausstattung und die Überführungskosten.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Ein Autokäufer, der einen Pkw für gewerbliche Zwecke erwirbt und ihn dann mit einer Zusatzausstattung ausrüstet, kann bei Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Mangelhaftigkeit des Wagens die Kosten für die Zusatzausstattung vom Verkäufer ersetzt verlangen. Da der Käufer im vorliegenden Fall das Fahrzeug bereits ein Jahr genutzt hatte, nahmen die Karlsruher Richter einen Abzug von 20 Prozent der Anschaffungs- und Überführungskosten vor.

Urteil des BGH vom 20.07.2005

VIII ZR 275/04

Pressemitteilung des BGH

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