Urteil
01.07.2008
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Keine Kostenerstattung bei unberechtigter Anspruchserhebung
Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, kann er diese im Regelfall nicht von dem angeblichen Gläubiger erstattet verlangen. Eine entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Kostenvorschriften, wonach die unterliegende Prozesspartei die Kosten des Gegners zu tragen hat, lehnt der Bundesgerichtshof in solchen Fällen ab.
Urteil des BGH vom 12.12.2006
VI ZR 224/05
BGHR 2007, 293