Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Keine Irreführung durch Produktzusatz „med“
Der bei einem Waschmittel verwendete Produktzusatz „med“ ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Herstellung des Waschmittels im Gegensatz zu Konkurrenzprodukten keine Parfum- und Farbstoffe und keine Konservierungszusätze verwendet werden. Darüber hinaus ist nach dem Oberlandesgericht Köln keine zusätzliche medizinische Wirkung wie z. B. antibakterielle oder keimtötende Eigenschaften zu fordern.
Urteil des OLG Köln vom 30.10.2002