Keine Herabsetzung einer Vertragsstrafe bei Scheinkaufmann
Nach § 343 Abs. 1 BGB kann das Gericht auf Antrag des Schuldners eine vereinbarte Vertragsstrafe herabsetzen, wenn diese unverhältnismäßig hoch ist. Diese Vorschrift ist bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ausgeschlossen (§ 348 HGB). Das Oberlandesgericht Stuttgart hält eine Herabsetzung der Vertragsstrafe auch dann für ausgeschlossen, wenn das Vertragsstrafeversprechen von einer Person abgegeben wurde, die sich im Geschäftsverkehr und bei Vertragsschluss als Kaufmann ausgibt (so genannter Scheinkaufmann). Von einem Scheinkaufmann kann noch nicht gesprochen werden, wenn er sich lediglich verbal als Kaufmann ausgibt. Handelt er – wie hier – jedoch unter einem Firmennamen, ist er rechtlich wie ein Kaufmann zu behandeln.
Urteil des OLG Stuttgart vom 16.12.2004
13 U 100/04
MDR 2005, 518