Urteil
01.07.2008
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Einseitige Herabsetzung der Vorstandsbezüge
Aktiengesellschaften sind nicht ohne weiteres berechtigt, die Ruhestandsgehälter ihrer ehemaligen Vorstandsvorsitzenden nach der die Bezüge der Vorstandsmitglieder regelnden Vorschrift des § 87 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) herabzusetzen. Eine Verringerung kann vielmehr nur im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und nur unter ganz engen Voraussetzungen erfolgen, wenn sich die AG in einer akuten wirtschaftlichen Notlage befindet.
Urteil des LG Essen vom 10.02.2006
45 O 88/05
Pressemitteilung des LG Essen