Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Keine Haftung der GmbH für Gesellschafterschulden
Für die Verbindlichkeiten einer GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Ausnahmsweise kommt daneben eine persönliche Haftung des Gesellschafters/Geschäftsführers in Betracht (z. B. schuldhaftes Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen). Ein umgekehrter Haftungsdurchgriff, wonach die Gesellschaft für (persönliche) Verbindlichkeiten des Gesellschafters/Geschäftsführers haftet, ist jedoch generell ausgeschlossen.
Beschluss des KG Berlin vom 13.01.2003