Urteil
01.07.2008
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Keine gewerbliche Nutzung von Waldwegen durch Reiterhof
Das in Landesverfassungen garantierte Grundrecht auf Naturgenuss (z. B. Art 141 Bayrische Verfassung) greift nicht zugunsten von Gewerbetreibenden ein. So hat der Betreiber eines gewerblichen Reiterhofs keinen Anspruch auf (unentgeltliche) Nutzung der im Umkreis des Hofsgelegenen Waldwege für von ihm organisierte Gruppenausritte.
Entscheidung des BayVerfGH vom 28.06.2005
Vf. 84-VI-04
NJW 2006, 1053