GEZ muss gewerbliche Nutzung eines Privatfahrzeugs nachweisen
Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) darf nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Gewerbetreibender seinen privaten Pkw – wenn auch gegebenenfalls nur in geringem Umfang – zu geschäftlichen Zwecken nutzt. Will die GEZ gesonderte Gebühren für die gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges und damit auch des eingebauten Autoradios erheben, muss sie diese Art der Nutzung konkret nachweisen. Die GEZ kann auch keine Beweiserleichterung daraus herleiten, dass es sich bei der Gebührenveranlagung um ein so genanntes Massengeschäft handelt und ein Einzelnachweis nur mit ganz erheblichem Zeit- und Kostenaufwand möglich ist.
Beschluss des VGH Kassel vom 21.03.2006
10 ZU 2863/05
ZAP EN-Nr. 709/2006