Gewerbliche eBay-Verkäufer müssen Telefonnummer angeben
Ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet über die Verkaufsplattform „eBay“ Waren anbietet, hat nach dem Teledienstegesetz unter anderem Angaben zu machen, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Hierzu gehört nach Meinung des Oberlandesgerichts Oldenburgauch die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Verkäufer erreichbar ist.
Die einschlägigen Vorschriften des Teledienstegesetzes stellen dabei gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar, die auch das Marktverhalten regeln und deren Verletzung zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.05.2006
1 W 29/06
OLGR Oldenburg 2006, 844