Urteil
01.07.2008
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Keine Fortführung einer einmal gelöschten GmbH
Wurde eine Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG als vermögenslos gelöscht, kann sie nicht durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss (und dessen Eintragung) ohne die bei einer wirtschaftlichen Neugründung erforderliche Registerkontrolle nach §§ 7 und 8 GmbHG fortgeführt werden. Ob die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos war, ist dabei unerheblich. Für das Oberlandesgericht Celle kommt es allein auf die erfolgte Löschung an.
Beschluss des OLG Celle vom 03.01.2008
9 W 124/07
GmbHR 2008, 211