Fortführung einer Doktorfirma
Nach § 15 Absatz 2 Markengesetz ist es Dritten untersagt, ‚die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen‘.
Eine Irreführung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn bei einer sogenannten Doktorfirma, die von einem nicht promovierten Kaufmann fortgeführt wird, durch einen Nachfolgezusatz darauf hingewiesen wird (Beispiel: ‚Dr. St…. Nachfolger‘). Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Nachfolgezusatz erst nach Jahren und nach mehreren Nachfolgern beigefügt wird.
Urteil des BGH vom 02.10.1997
I ZR 105/95
ZAP EN-Nr. 209/98
Der Betrieb 1998, 512