Keine Fortführung des Partnerschaftszusatzes bei Unternehmenserwerb
Eine GmbH erwarb eine Werbeagentur, die die Bezeichnung ‘X. & Partner, Werbeagentur GbR’ führte. Die GmbH wollte nun den Firmennamen ‘X. & Partner, Werbeagentur GmbH’ im Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht beanstandete den in der Firma enthaltenen ‘Partner’-Zusatz. Diese Rechtsauffassung wurde schliesslich vom OLG Karlsruhe bestätigt. Der GmbH war es verwehrt, den Zusatz ‘& Partner’ fortzuführen.
Nach der übergangsregelung des § 11 Satz 2 und 3 Partnerschaftsgesetz dürfen Gesellschaften, die nicht Partnerschaftsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind, den bei Inkrafttreten des Gesetzes in ihrem Namen geführten Zusatz ‘& Partner’ unter Hinweis auf ihre Rechtsform fortführen. Deshalb hätte die Rechtsvorgängerin der GmbH als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ihren Namen ‘X. & Partner, Werbeagentur GbR’ fortführen können. Von diesem Bestandsschutz profitiert jedoch nicht der Erwerber einer derartigen Firma. Unternehmensbezeichnungen, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften nicht als Firma geführt werden können, darf ein Unternehmenserwerber nicht fortführen. Die GmbH muss daher den Partnerschaftszusatz aus ihrem Firmennamen streichen.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.12.1997
11 Wx 83/97
Der Betrieb 1998, 127
Betriebs-Berater 1998, 558