Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Keine Erkundigungspflicht bei Grabungsarbeiten
Ein Bauunternehmer muss sich nicht in jedem Fall vor Beginn von Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück bei den örtlichen Energieversorgungsträgern nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen. Eine Erkundigungspflicht besteht nur dann,wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Leitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt. Besteht danach kein Anlass, bei den zuständigen Stellen nachzufragen, kann der Bauunternehmer für den Schaden nicht haftbar gemacht werden.
Urteil des BGH vom 20.12.2005
VI ZR 33/05
NJW-Spezial 2006, 167
NZBau 2006, 235