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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Erkundigungspflicht bei drohender Verurteilung

Erkundigungspflicht bei drohender Verurteilung

Ein Teppichhändler wurde wegen einer unzulässigen Werbung für einen Räumungsverkauf auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht verurteilte ihn im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes, die beanstandete Werbung zu unterlassen. Die Entscheidung erging, wie der beklagte Händler wußte, am Nachmittag des 05.05.1997. Der Anwalt des Klägers stellte dem Verfahrensbevollmächtigten des Teppichhändlers das Urteil am 05.05.1997 ‘von Anwalt zu Anwalt’ zu. Dieser unterrichtete umgehend seinen Kollegen, der den Händler an dessen Wohnsitz in Stuttgart vertrat. Das schriftliche Urteil wurde dem Stuttgarter Anwalt sodann am 07.05.1997 per Telefax übermittelt. Erst nach Eingang der Telefaxmitteilung unterrichtete dieser seinen Mandanten über die gegen ihn ergangene Entscheidung. Am selben Tag wurden in der Tageszeitung Werbebeilagen über den beanstandeten Räumungsverkauf verteilt. Eine weitere Veröffentlichung erfolgte am 09.05.1997, dem Tag nach Christi Himmelfahrt.

Aufgrund beider Werbemaßnahmen beantragte der Prozeßgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Teppichverkäufer wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung. Demgegenüber machte der Händler geltend, er habe die Werbemaßnahmen am 07.05.1997 nicht mehr stoppen können.

Das Oberlandesgericht Hamm verhängte gegen den Teppichhändler das beantragte Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 DM. Die Richter ließen offen, ob sich dieser das Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten, die für seine sofortige Unterrichtung vom Erlaß der einstweiligen Verfügung hätten sorgen müssen, zurechnen lassen mußte. In jedem Fall traf den Unterlassungsschuldner nämlich auch ein eigenes Verschulden. Er wußte, daß die Entscheidung des Landgerichts am Nachmittag des 05.05.1997 ergehen würde. Spätestens im Verlauf des Vormittags des 06.05.1997 hätte ihm daher auffallen müssen, daß noch keine Mitteilung seiner Anwälte über die Gerichtsentscheidung vorlag. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit seinem Anwalt in Verbindung zu setzen und den Ausgang des Verfahrens zu erfragen. Wäre der Teppichhändler seiner Erkundigungspflicht nachgekommen, so hätte er die geplanten Werbemaßnahmen in der Tageszeitung noch rechtzeitig stoppen können.

Auch hinsichtlich der Prospektverteilung am 09.05.1997 stellte das Gericht fest, daß der Händler nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die beanstandete Werbung zu unterbinden.

Beschluß des OLG Hamm vom 01.02.1999; 4 W 66/98

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