Weiterverkauf eines Leasinggegenstandes
Ein Unternehmen hatte einen Gabelstapler geleast. Offenbar wegen finanzieller Schwierigkeiten verkaufte es die Maschine an ein anderes Unternehmen, ohne jedoch zu erwähnen, dass diese nur geleast war. Da in der Folgezeit auch keine Leasingraten mehr bezahlt wurden, kündigte die Leasinggesellschaft den Leasingvertrag. Sie verlangte nun den Gabelstapler von dem Erwerber zurück.
Für den Ausgang des darauffolgenden Prozesses war von entscheidender Bedeutung, ob das Unternehmen den Gabelstapler gutgläubig erworben hatte. Gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn dem Erwerber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräusserer gehört (§ 932 Abs. 2 BGB). Hierfür gab es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz keine Anhaltspunkte. Beide Unternehmen standen ca. drei bis vier Jahre in ständigen Geschäftsbeziehungen. Es gab hierbei niemals Probleme oder gar Unregelmässigkeiten. Ausserdem hatte sich der Geschäftsführer des Erwerbers vom Verkäufer bestätigen lassen, dass der Stapler vor dem Kauf Eigentum des Unternehmens war. Keine Rolle spielte für das Gericht der Einwand der Leasinggesellschaft, derartige Geräte würden üblicherweise fremdfinanziert und häufig geleast. Selbst wenn dies so wäre, müsste der Erwerber das nicht wissen. Im übrigen trifft diesen keine allgemeine Nachforschungspflicht (Erkundigungspflicht) bei Dritten über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse.
Urteil des OLG Koblenz vom 02.07.1997
7 U 12/97
MDR 1998, 270