Urteil
01.07.2008
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Keine Erhöhung der titulierten Zinsen bei Gesetzesänderung
Ist in einem rechtskräftigen Titel auch die Verzinsung des Anspruchs festgestellt, kann der Gläubiger später keine “Ergänzung” seines Zinsanspruchs verlangen, wenn nach geänderter Gesetzeslage (hier ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 und Schuldrechtsreformgesetz vom 26.11.2001) ein höherer Zinsanspruch geltend gemacht werden könnte. Das auch insoweit rechtskräftige Urteil kann nicht mehr nachträglich geändert werden.
Beschluss des BGH vom 16.01.2003