Keine einseitige Änderung eines DSL-Vertrags
Ein Vertrag kommt durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. Das gilt auch für die einvernehmliche Abänderung einzelner Vertragsbedingungen. Daher ist nicht von einer vereinbarten Vertragsänderung auszugehen, wenn ein Telekommunikationsunternehmen einem Kunden eine Benachrichtigung zukommen lässt, mit dem die Abänderung einzelner Vertragsbedingungen angekündigt wird, wenn der Kunde dem nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Allein aus dem Schweigen auf ein Änderungsangebot kann kein Einverständnis hergeleitet werden.
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 15.12.2005
2 – 03 O 352/05
Handelsblatt vom 05.04.2006