Änderung auf wiederbefüllbarem Gasbehälter
Ein Hersteller von Geräten für die Aufbereitung von Leitungswasser mit CO2-Gas aus wiederbefüllbaren Gaszylindern brachte auf diesen seinen Markennamen und sein Etikett an. Das Unternehmen bot auch einen Wiederbefüllungsservice an. Einzelne Zylinder landeten im Wege des Austausches der leeren Gaszylinder bei einem Konkurrenzunternehmer, der sich baugleicher Gasflaschen bediente. Beim Wiederbefüllen brachte dieser sein eigenes Etikett an. Der Hersteller des Gasbehälters sah darin einen Rechtsverstoß und erhob Unterlassungsklage.
Der Bundesgerichtshof wertete das Anbringen eines anderen Etiketts nicht als Markenschutzverletzung. Dadurch, dass das beklagte Unternehmen die wiederbefüllten Zylinder mit einem neuen, auf sie hinweisenden Etikett versieht, wird die ursprünglich am Zylinderventil angebrachte Marke vom Verkehr nicht mehr als Hinweis auf den Inhalt und auch nicht als Hinweis auf das befüllende Unternehmen verstanden. Soweit sich die Marke des klagenden Unternehmens auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses bezieht, ist mit dem ersten Inverkehrbringen rechtlich eine so genannte Erschöpfung eingetreten (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Eine Änderung der Herkunftsbezeichnung stellt somit keinen Rechtsverstoß dar.
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Urteil des BGH vom 24.06.2004
I ZR 44/02
MDR 2005, 467
BGHR 2005, 382