Änderung der Rolex
Verschönerungen‘ an einer Rolex-Uhr durch zusätzliche Gravuren, Brillanten und neue Zifferblätter beeinträchtigen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs weder das Markenrecht des Unternehmens noch das Namens- und Persönlichkeitsrecht von Rolex.
Dem Rechtsstreit ging voran, dass der Uhrenhersteller die Herausgabe von Kundenuhren verweigerte, die über Juweliere zur Reparatur an dessen deutsche Tochtergesellschaft eingesandt worden waren. Die Kunden wurden von dem Unternehmen vor die Wahl gestellt, den Ursprungszustand wiederherzustellen oder den Namenszug und das Markenzeichen von Rolex entfernen zu lassen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt jedoch das Tragen einer Uhr auch dann, wenn sie nicht nur privat angelegt wird, sondern als Statussymbol bei Geschäftsabschlüssen gezeigt wird, keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar.
Folge: Privatpersonen, die die aufgewertete Markenware tragen, verstossen nicht gegen das Markengesetz. Der Nobeluhrenhersteller musste die wertvollen Stücke an die ’stolzen‘ Besitzer zurückgeben.
Urteil des BGH
I ZR 239/95
NJW Heft 10/98, Seite XLII
Handelsblatt vom 16.02.1998