Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Geringfügige Änderung einer zu unterlassenden Werbung

Geringfügige Änderung einer zu unterlassenden Werbung

Hat ein Unternehmer gegenüber einem Mitbewerber eine Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben, in seiner Werbung einen „Messerabatt X Prozent“ anzukündigen, verstößt er gegen die abgegebene Erklärung, wenn nunmehr mit einem Messerabatt ohne Prozentangabe geworben wird. Inhalt einer derartigen Unterlassungsverpflichtung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nämlich, die Ankündigung eines Messerabatts als solchem zu unterlassen, wenn dieser Rabatt mehr als drei Prozent beträgt. Die Angabe eines Prozentsatzes erscheint demgegenüber nebensächlich.

Urteil des OLG Köln vom 19.11.1999; Az.: 6 U 103/99

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