Keine Eigenschaftszusicherung durch Exposé
Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, sollte sich hinsichtlich der Nutzbarkeit der mitverkauften Nebenräume nicht auf die Beschreibung durch den Immobilienmakler verlassen. Ein Makler hatte in seinem Exposé den zur Wohnung gehörenden Kellerraum als zu Wohnzwecken nutzbar bezeichnet. Später wurde dem Erwerber diese Nutzung untersagt, weil die Teilungserklärung das Zimmer eindeutig als Hobbyraum beschrieb. Für das Landgericht München war allein die Bezeichnung in der Teilungserklärung ausschlaggebend. Der Verkäufer haftete auch nicht für die Zusicherung des von ihm beauftragten Maklers, da dieser selbstständig handelte und die unzutreffenden Angaben nicht vom Verkäufer veranlasst wurden.
Urteil des LG München I vom 16.08.2006
11 O 13061/05
Pressemitteilung des LG München