Keine außergewöhnliche Belastung bei Unterhaltsvergleich
Ein Facharzt verpflichtete sich anlässlich der Scheidung, seiner Ehefrau für rückständige und künftige Unterhaltsansprüche eine Abfindung in Höhe von 62.000 DM zu bezahlen. In seiner Steuererklärung machte er diesen Betrag sowie die Anwalts- und Gerichtskosten für den gerichtlichen Vergleich als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Bundesfinanzhof lehnte in letzter Instanz die Anerkennung der Aufwendungen aus dem gerichtlichen Vergleich als außergewöhnliche Belastungen ab. Nach § 33 Absatz 1 EStG wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung), auf Antrag die Einkommenssteuer durch entsprechenden Abzug von den Gesamteinkünften ermäßigt. Das Gericht sah die Voraussetzung der sogenannten Zwangsläufigkeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da insbesondere für die einmalige Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche kein zwingender Anlass bestand.
Urteil des BFH vom 26.02.1998; III R 59/97