Urteil
01.07.2008
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Außergewöhnliche Belastung für Allergiker: rechtzeitiger Nachweis erforderlich
Allergiematratzen und -bettzeug können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden, wenn die krankheitsbedingte Notwendigkeit nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof fordert hierfür die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests, das zwingend vor der Anschaffung ausgestellt sein muss. Ein nachträglicher Nachweis wird ausnahmslos nicht anerkannt.
Beschluss des BFH vom 14.12.2007
III B 178/06
NWB 2008, 1737