Brandschaden: keine außergewöhnliche Belastung
Wegen Unterversicherung bekam ein Hauseigentümer nur einen Teil des infolge eines Brandes entstandenen Schadens von seiner Versicherung ersetzt. Eine Hausratversicherung hatte er überhaupt nicht abgeschlossen. Er wollte jedoch die von der Gebäudeversicherung nicht gedeckten Reparaturkosten und die bei dem Brand zerstörten Möbel im Wert von ca. 34.000 DM zumindest steuermindernd als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Auch das Finanzgericht Köln versagte dem Steuerpflichtigen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Eine Berücksichtigung von Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand scheidet stets dann aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Urteil des FG Köln vom 20.12.2000; Az.: 1 K 4490/00