Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Keine AfA für gewonnenes Fertighaus

Keine AfA für gewonnenes Fertighaus

Die im Steuerrecht vorgesehene Möglichkeit der Abschreibung für Abnutzung (AfA) gilt nicht für Gegenstände, die der Steuerpflichtige bei einer Lotterie oder einer anderen Verlosung gewonnen hat. So entschied der Bundesfinanzhof, dass für ein im Rahmen einer Werbekampagnegewonnenes Fertighaus mangels eigener Aufwendungen des glücklichen Gewinners keine AfA anerkannt werden kann.

Urteil des BFH vom 26.04.2006

IX R 24/04

Pressemitteilung des BFH

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