Degressive Abschreibung bei Eingentumswohnung
Der Erwerber einer Eigentumswohnung machte beim Finanzamt Abschreibungen für Anschaffungen (AfA) nach § 7 V EStG geltend. Diese Vorschrift regelt eine erhöhte degressive Abschreibung der Haus- und Wohnungsneubauten.
Die Wohnung war im Dachgeschoß einer Eigentumswohnanlage untergebracht. Der Dachraum der vorher als Wasch- und Trockenraum diente, wurde erst nach dem Kauf zum Wohnraum ausgebaut.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Bremen versagten dem Wohnungseigentümer die erhöhte Abschreibungsmöglichkeit. Beide meinten, es läge kein Neubau im Sinne des Gesetzes vor. Da weder tragende Wände, Außenwände und Geschoßdecken ersetzt werden mußten, sei nur eine Umgestaltung mit anderer Zweckbestimmung gegeben.
Urteil des FG Bremen vom 31.05.1994
190263 K1
EFG 1995, 472